Barrierefreiheit auf der Webseite: Wann sie für Handwerker Pflicht ist

Geht jetzt eine Abmahnwelle über jeden Handwerker mit Webseite hinweg? Seit dem Sommer 2025 lese ich diese Sorge in fast jedem Beratungsgespräch. Ein Bekannter hat etwas von einem neuen Gesetz gehört, im Netz kursieren Schlagzeilen, und plötzlich glaubt der halbe Innungsverband, seine Seite müsse von heute auf morgen umgebaut werden.
Ich kann Sie beruhigen. Wenn Ihre Seite Ihre Leistungen zeigt und ein Kontaktformular hat, ändert sich für Sie durch das Gesetz nichts. Pflicht wird es erst, wenn über Ihre Seite ein Vertrag zustande kommt. Wo genau diese Grenze verläuft und was trotzdem für jeden Betrieb sinnvoll ist, schauen wir uns jetzt in Ruhe an.
Was das BFSG verlangt und wen es überhaupt betrifft
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine europäische Vorgabe um. Digitale Angebote sollen für Menschen mit Einschränkungen nutzbar sein. Gemeint sind Menschen, die schlecht sehen, die eine Seite nur mit der Tastatur bedienen oder die sich Texte vorlesen lassen. Ein gutes Ziel, da gibt es nichts zu meckern.
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Seit dem 28. Juni 2025. Einzelne Vorschriften traten schon 2021 in Kraft, die eigentlichen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen aber erst zu diesem Stichtag. Für bestimmte Altfälle sieht das Gesetz noch Übergangsregelungen vor, die für einen normalen Handwerksbetrieb allerdings keine Rolle spielen.
Welche Dienstleistungen fallen unter das Gesetz?
Das Gesetz zählt sie in § 1 ausdrücklich auf, und die Liste ist kürzer, als viele denken. Genannt werden Telekommunikationsdienste, die Personenbeförderung mit Bahn, Bus, Schiff und Flugzeug, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt der zugehörigen Software und schließlich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Der letzte Punkt ist der einzige, der für einen Handwerksbetrieb überhaupt in Frage kommt. Elektronischer Geschäftsverkehr heißt: Ein Verbraucher schließt über eine Webseite oder App einen Vertrag ab. Genau das macht den Unterschied. Eine Seite, auf der jemand Ihre Leistungen liest und dann anruft, ist kein elektronischer Geschäftsverkehr. Eine Seite, auf der er verbindlich kauft oder bucht, schon.
Was bedeutet WCAG 2.1 in verständlichem Deutsch?
WCAG 2.1 und EN 301 549 sind die technischen Regelwerke, an denen sich Barrierefreiheit misst. Dahinter stecken sehr praktische Dinge. Ein Beispiel ist das Kontrastverhältnis, also der Unterschied zwischen Schriftfarbe und Hintergrund. Verlangt wird für normalen Text mindestens 4,5 zu 1, für großen Text ab 18 Punkt oder ab 14 Punkt in Fettschrift genügen 3 zu 1.
Im Alltag heißt das: hellgraue Schrift auf weißem Grund fällt durch, dunkles Anthrazit auf Weiß besteht locker. Sie brauchen dafür kein Regelwerk zu lesen, ein kostenloser Kontrast-Prüfer im Browser sagt Ihnen das in zwei Sekunden.
Barrierefreiheit auf der Webseite: Wann sie wirklich Pflicht wird
Hier verfliegen die meisten Sorgen. Ob Sie betroffen sind, hängt nicht davon ab, dass Sie eine Webseite haben. Es hängt davon ab, was auf dieser Seite passiert.
Warum eine reine Info-Webseite außen vor bleibt
Weil über sie kein Vertrag zustande kommt. Die klassische Handwerker-Seite zeigt Leistungen, ein paar Referenzfotos, Öffnungszeiten und Kontaktdaten. Es gibt keinen Shop, keine verbindliche Buchung und keinen Vertragsabschluss. Das ist keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und fällt damit nicht unter das BFSG. So sieht die Seite von gefühlt neun von zehn Betrieben aus, mit denen ich arbeite.
Wann ein Kontaktformular zur Buchung wird
Ein Kontaktformular allein macht daraus keine Buchung. Der Kunde schickt eine Anfrage, Sie melden sich, und erst im Gespräch entsteht der Auftrag. Das ist rechtlich eine Anbahnung, kein Abschluss.
Anders sieht es aus, wenn der Kunde am Bildschirm einen festen Termin wählt und die Bestätigung sofort und verbindlich kommt, ohne dass jemand aus Ihrem Betrieb noch zustimmen muss. Dann ist der Vertrag über die Seite geschlossen. Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, so etwas einzurichten, lesen Sie vorher meinen Ratgeber zur Online-Terminbuchung für Handwerker. Dort steht auch, für welche Gewerke sich das überhaupt lohnt.
Der Selbsttest in drei Fragen
Beantworten Sie diese drei Fragen für Ihre Seite. Können Kunden bei mir online bezahlen oder Ware kaufen? Kommt über meine Seite ein Termin oder Vertrag verbindlich zustande, ohne dass ich zustimme? Verkaufe ich Produkte statt reiner Dienstleistungen?
Dreimal Nein bedeutet: Das Thema betrifft Sie rechtlich nicht, Sie können es entspannt zur Seite legen. Ein Ja bei einer der Fragen bedeutet noch keine Pflicht, aber es lohnt sich der Blick auf die Ausnahme im nächsten Abschnitt.
Schnell eingeordnet
Was passiert auf Ihrer Webseite?
- Leistungen, Fotos, Kontaktformular, kein Kaufen oder Buchen Nein, Sie sind raus
- Verbindliche Buchung, Dienstleistung, kleiner Betrieb Meist ausgenommen
- Shop mit Produkten oder größerer Betrieb Ja, jetzt handeln
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme und ihre zwei Haken
Selbst mit einer Online-Buchung sind Sie nicht automatisch in der Pflicht. Für Dienstleistungen sieht das Gesetz in § 3 Absatz 3 eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Das ist der Absatz, der für die allermeisten Handwerksbetriebe den Ausschlag gibt.
Wer gilt als Kleinstunternehmen?
In § 2 steht die Definition: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Die Mitarbeitergrenze muss immer erfüllt sein, bei den Geldwerten genügt einer der beiden.
Ein Malerbetrieb mit sieben Leuten und 900.000 Euro Umsatz liegt also klar darunter. Selbst mit einer verbindlichen Online-Terminbuchung wäre er von den Anforderungen ausgenommen.
- unter 10
- Beschäftigte im Betrieb
- 2 Mio. €
- Umsatz oder Bilanzsumme
Warum die Ausnahme bei Produkten nicht greift
Im Gesetz gilt sie ausdrücklich nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Wer über die Seite Ware verkauft, etwa Ersatzteile, Pflegemittel oder Material, kann sich darauf nicht berufen. Für Produkte gibt es lediglich Erleichterungen bei der Dokumentation, keine Befreiung von den Anforderungen selbst.
Das ist der Punkt, an dem ich am häufigsten aufklären muss. Viele hören „Kleinstunternehmen ausgenommen“ und denken, damit sei jede Konstellation erledigt. Sobald ein Shop im Spiel ist, gilt das nicht mehr.
Was passiert, wenn der Betrieb wächst?
Dann kann die Ausnahme kippen. Kommt der zehnte Mitarbeiter dazu, ist die Personengrenze gerissen, und zwar unabhängig vom Umsatz. Was heute ausgenommen ist, kann im nächsten Jahr in der Pflicht sein. Wenn Sie mit einer Online-Buchung arbeiten und wachsen wollen, planen Sie das gleich mit ein, statt später umzubauen.
Achtung
Die Kleinstunternehmer-Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Bei Produkten und Shops greift sie nicht, und sie endet, sobald Sie zehn Beschäftigte erreichen.
Was passiert, wenn Sie nichts tun?
Die Sanktionen sind real, aber sie funktionieren anders, als die Schlagzeilen vermuten lassen. Es lohnt sich, das einmal genau anzuschauen, weil die Aufregung meist an genau dieser Stelle entsteht.
Wie hoch kann das Bußgeld ausfallen?
In § 37 staffelt das Gesetz die Höhe. Für Formverstöße wie fehlende Kennzeichnungen, unvollständige Dokumentation oder eine verweigerte Auskunft sind bis zu 10.000 Euro vorgesehen. Deutlich höher wird es, wenn eine Dienstleistung oder ein Produkt überhaupt nicht barrierefrei angeboten wird. Dafür sieht das Gesetz bis zu 100.000 Euro vor.
Wichtig zum Einordnen: Diese Beträge sind Obergrenzen für den schwersten denkbaren Fall, nicht der Regelfall. Und sie treffen nur, wer überhaupt in den Anwendungsbereich fällt.
Ist eine Abmahnung wegen Barrierefreiheit möglich?
Das BFSG selbst kennt kein Abmahnverfahren. Es setzt auf behördliche Kontrolle. Zuständig sind die Marktüberwachungsbehörden der Länder. Verbraucher können dort einen Antrag stellen, wenn sie einen Verstoß bemerken, und sich dabei von anerkannten Verbänden vertreten lassen. Anerkannte Behindertenverbände und qualifizierte Einrichtungen haben zusätzlich ein eigenes Klagerecht.
Ob sich daraus im Einzelfall auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche zwischen Mitbewerbern ableiten lassen, ist unter Juristen umstritten und im Gesetz nicht geregelt. Verlassen Sie sich also weder auf Entwarnung noch auf Panikmache aus dem Netz. Wie Sie reagieren, wenn tatsächlich Post kommt, steht in meinem Ratgeber zur Abmahnung wegen der Webseite.
| Formfehler und fehlende Angaben | bis 10.000 € |
|---|---|
| Dienstleistung ohne Barrierefreiheit | bis 100.000 € |
| Kontrolle und Durchsetzung | Marktüberwachung der Länder |
Wann Sie einen Fachanwalt fragen sollten
Immer dann, wenn Sie bei einer der drei Selbsttest-Fragen zögern. Also wenn Sie einen Shop planen, ein Buchungssystem einführen wollen oder wenn Ihr Betrieb nah an den zehn Beschäftigten liegt. Ein Fachanwalt für IT-Recht ordnet Ihren Fall in einer Stunde ein, und Sie haben es schriftlich.
Ich erkläre Ihnen gern, was technisch auf Ihre Seite gehört, und ich sage Ihnen auch offen, wenn ich etwas rechtlich nicht beurteilen kann. Eine Rechtsberatung darf und will ich nicht leisten. Für Betroffene gilt außerdem: Wer unter das Gesetz fällt, muss in den Geschäftsbedingungen oder gut sichtbar auf der Seite angeben, wie er die Anforderungen erfüllt. Diese Information muss selbst barrierefrei erreichbar sein.
Barrierefreiheit auf der Webseite lohnt sich auch ohne Pflicht
Jetzt kommt der Teil, den ich eigentlich für den wichtigsten halte. Denn ob das Gesetz greift oder nicht, sagt wenig darüber, ob Ihre Kunden Ihre Seite bedienen können.
Wie viele Menschen betrifft das eigentlich?
Mehr, als die meisten Betriebe vermuten. Zum Jahresende 2025 lebten in Deutschland 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, das sind 9,4 Prozent der Bevölkerung (Statistisches Bundesamt). Bei den über 64-Jährigen liegt der Anteil bei 24,1 Prozent, also fast jeder Vierte.
Rechnen Sie dazu alle, die keine anerkannte Behinderung haben und trotzdem Mühe haben: die Lesebrille liegt im Auto, die Sonne blendet auf dem Handy-Display, der Daumen ist von der Arbeit ungenau. Für einen Betrieb, dessen Kunden im Schnitt über 50 sind, ist eine gut lesbare Seite schlicht ein Umsatzthema.
Fünf Dinge, die jeder Betrieb sofort verbessern kann
Kontrast, Schriftgröße, Alt-Text, Tastaturbedienung und Linktexte lassen sich in einer Stunde reparieren, und die Wirkung ist sofort da. Prüfen Sie den Kontrast und ersetzen Sie hellgraue Schrift durch dunkle. Setzen Sie den Fließtext auf mindestens 16 Pixel, lieber 18. Jedes Bild bekommt einen Alt-Text, der beschreibt, was zu sehen ist.
Klicken Sie die Seite einmal nur mit der Tabulator-Taste durch: Kommen Sie überall hin und sehen Sie immer, wo Sie gerade stehen? Und bei Linktexten gilt: Sie sagen, wohin sie führen, also „Preise für Malerarbeiten ansehen“ statt „hier klicken“. Das hilft Screenreadern und nebenbei auch Google.
- Kontrast prüfen: mindestens 4,5 zu 1 bei normalem Text
- Fließtext auf mindestens 16 Pixel, besser 18 Pixel
- Jedes Bild bekommt einen beschreibenden Alt-Text
- Seite einmal komplett mit der Tabulator-Taste durchklicken
- Linktexte sagen, wohin sie führen, statt „hier klicken“
Warum Overlay-Tools keine Lösung sind
Diese Werkzeuge legen sich wie eine Folie über Ihre Seite und versprechen Barrierefreiheit auf Knopfdruck, oft für einen Monatsbeitrag. In der Praxis halten sie das selten, weil sie die eigentlichen Probleme im Aufbau der Seite nicht beheben, sondern nur überdecken. Nutzer mit Screenreader berichten regelmäßig, dass solche Folien die Bedienung eher erschweren.
Barrierefreiheit steckt im Aufbau der Seite, nicht in einem Zusatzprodukt. Genau deshalb löse ich Kontrast, Schriftgrößen und Tastaturbedienung von Anfang an sauber, wenn ich Seiten für Handwerksbetriebe in Sachsen erstelle. Bei einer bestehenden Seite lässt sich das meist an einem Tag nachziehen, und was dabei alles dazugehört, sehen Sie auf meiner Leistungsübersicht.
Der Mythos
- Jede Webseite muss seit Juni 2025 barrierefrei sein
- Ein Kontaktformular löst die Pflicht aus
- Die Ausnahme rettet jeden kleinen Betrieb
- Ein Overlay-Tool reicht
Die Realität
- Nur bei Shop oder verbindlicher Buchung
- Eine Anfrage ist kein Vertragsabschluss
- Nicht bei Produkten, und nur unter zehn Beschäftigten
- Barrierefreiheit steckt im Aufbau der Seite
Wer noch tiefer in die rechtliche Seite seiner Webseite einsteigen will, findet in meinem Ratgeber zur DSGVO auf der Handwerker-Webseite die Themen, die deutlich häufiger zum Problem werden als das BFSG. Bei den meisten Betrieben ist dort mehr zu holen als bei der Barrierefreiheit.
Fazit: Erst prüfen, was Sie wirklich anbieten, dann handeln
Die meisten Handwerker mit einer ganz normalen Info-Webseite sind beim BFSG außen vor. Sie zeigen Ihre Leistungen, ein paar Fotos und Ihre Kontaktdaten, und das war es. Pflicht wird es erst, wenn über die Seite ein Vertrag zustande kommt, also bei einem Shop oder einer verbindlichen Online-Buchung. Und selbst dann greift bei Dienstleistungen für die meisten Betriebe noch die Kleinstunternehmer-Ausnahme.
Trotzdem lohnt sich eine gut bedienbare Seite für jeden Betrieb. In Deutschland leben 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen, und bei den über 64-Jährigen ist es fast jeder Vierte. Genau diese Kunden rufen bei Ihnen an. Wer Kontrast, Schriftgröße und Bedienung sauber löst, wird auch bei Google besser gefunden.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie einen Shop oder ein Buchungssystem planen oder unsicher sind, wo Ihr Betrieb steht, lassen Sie das von einem Fachanwalt für IT-Recht prüfen. Das kostet wenig und gibt Ihnen Sicherheit.
