Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Ein weiterer Eingriff in die unternehmerische Freiheit
Wichtiger Hinweis: Der folgende Text stellt keine Rechtsberatung dar. Ich bin kein Anwalt, sondern Webdesigner und teile hier lediglich meine persönliche Meinung und Einschätzung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Ab dem 28. Juni 2025 greift das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) massiv in die Gestaltung von Webseiten und Online-Angeboten ein. Viele Unternehmer, besonders im Handwerk, sind gezwungen, ihre Webseiten umfassend barrierefrei zu gestalten – unabhängig davon, ob ihr Kundenkreis das tatsächlich erfordert.
Der Gesetzgeber nimmt Ihnen die Freiheit, selbst zu entscheiden, wie sie Ihre Webseite gestalten und wen Sie damit ansprechen wollen.
Statt dem Markt die Entwicklung zu überlassen, werden Betriebe mit technischen und finanziellen Auflagen überhäuft, die gerade für kleinere Unternehmen schwer zu stemmen sind.
Verstehen Sie mich nicht falsch: Menschen mit Einschränkungen sollen Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben. Aber es muss doch bitte jedem Betrieb selbst überlassen sein, an wen sich das Angebot richtet!
Dieser ständige Zwang, alles gesetzlich zu regeln, lähmt die Flexibilität und Innovationskraft.
Das Gesetz wird Ihnen wahrscheinlich von Einigen als Chance verkauft, neue Kundenkreise zu erreichen – aber in Wirklichkeit ist es ein bürokratischer Klotz am Bein!
Was bedeutet das konkret?
Webseiten sollen vollständig barrierefrei gestaltet sein. Dazu gehört:
- Vorlesefunktionen für Webseiten
- Mindestens 18px Schriftgröße und hohe Kontraste
- Bedienbarkeit der Webseite nur mit der Tastatur
- Beschreibende Texte für jedes Bild
- Eindeutige Beschriftungen für Buttons (kein simples "Hier klicken")
- Alle PDFs müssen barrierefrei sein
Diese Anforderungen klingen gut, sind aber in der Praxis mit hohem Aufwand und erheblichen Kosten verbunden!ört:
Wer ist betroffen und wer nicht?
- Betroffen
- Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
- Jahresumsatz über 2 Millionen Euro
- Online-Shops und Webseiten mit Buchungsfunktionen
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (B2C)
- Webseiten mit Zahlungs- oder Kontaktformularen (Nur wenn diese Angebote für Endkunden (B2C) gedacht sind, fallen sie unter das BFSG. Einfache Kontaktformulare allein könnten nicht ausreichen, um betroffen zu sein.)
- Nicht Betroffen
- Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern
- Reine Informationswebseiten ohne Buchungs- oder Zahlungsfunktion
- B2B-Angebote (Geschäfte zwischen Unternehmen)
- Archive, statische Webseiten zu Dokumentationszwecken
- Inhalte von Drittanbietern, auf die kein Einfluss besteht
Welche Strafen drohen?
Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Außerdem hat die Marktüberwachungsbehörde die Befugnis, den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu untersagen.
Das bedeutet konkret:
- Hohe finanzielle Risiken: Ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro kann besonders für kleine und mittelständische Betriebe existenzbedrohend sein.
- Betriebsunterbrechungen: Die Behörde könnte z.B. den Online-Shop abschalten lassen, was direkte Umsatzeinbußen zur Folge hätte.
- Erhöhte Überwachung: Unternehmen müssen mit strengen Kontrollen rechnen, ob sie die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Diese Sanktionen sollen Unternehmen dazu bewegen, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Kritisch betrachtet, wird dies jedoch als bürokratischer Druck empfunden, der die unternehmerische Freiheit einschränkt.
Meine Kritik am Gesetz
Das BFSG ist nichts anderes als ein weiterer Eingriff in unsere Entscheidungsfreiheit. Es ist eine weitere bürokratische Last, die den Alltag erschwert. Unternehmer, gerade im Handwerk, haben wahrlich schon genug Herausforderungen. Warum dürfen wir nicht selbst entscheiden, welche Kundengruppen wir bedienen wollen?
Unterstützung bei der Umsetzung
Trotz meiner kritischen Haltung zum BFSG stehe ich Ihnen zur Seite, wenn Sie Fragen haben oder Hilfe bei der Umsetzung brauchen. Gemeinsam packen wir das an – pragmatisch und effizient!