Eine Abmahnung wegen der Website droht Handwerkern vor allem bei fünf Dingen, nämlich beim Impressum, bei der Datenschutzerklärung, beim Cookie-Banner, bei SSL und Google Fonts sowie bei Bildern ohne Nutzungsrechte. Die meisten dieser Fehler lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben, ein Durchgang durch die ganze Seite dauert etwa eine halbe Stunde.
„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ Dieser alte Rechtsgrundsatz gilt für Webseiten genauso. Eine Abmahnung wegen der Webseite trifft viele Betriebe völlig unvorbereitet. Fehlerhaftes Impressum, veraltete Datenschutzerklärung, ein Cookie-Banner ohne echte Wahlmöglichkeit. Wer eine geschäftliche Webseite betreibt, steht für ihre Inhalte gerade. Auch dann, wenn ein Webdesigner oder der Neffe die Seite vor fünf Jahren erstellt hat.
Die gute Nachricht steht selten in den Ratgebern, deshalb kommt sie hier zuerst: Wie teuer so ein Brief wird, hängt vor allem davon ab, wer ihn schreibt. Mahnt ein Mitbewerber Sie wegen des Impressums oder wegen eines Datenschutzfehlers ab, darf er dafür seit der Reform des Wettbewerbsrechts keine Anwaltskosten von Ihnen verlangen. Richtig teuer wird es an einer einzigen Stelle, nämlich bei Bildern, für die Ihnen die Rechte fehlen. Dieser Artikel zeigt Ihnen die fünf häufigsten Rechtsfehler auf Handwerker-Webseiten, was jeder davon realistisch kostet und wie Sie ihn abstellen.
Was eine Abmahnung wegen der Website bedeutet
Eine Abmahnung ist kein Gerichtsverfahren. Sie ist eine formelle Aufforderung, einen Rechtsverstoß abzustellen und eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, das schriftliche Versprechen, den beanstandeten Fehler nie wieder zu machen. Meistens kommt sie von einem Anwalt, im Auftrag eines Wettbewerbers, eines Verbands oder eines Fotografen. Wer am Ende dafür geradesteht, wenn Ihre Agentur den Fehler eingebaut hat, kläre ich im Ratgeber zur Haftung für die Webseite.
Was passiert, wenn ich auf die Abmahnung nicht reagiere?
Dann wird aus einem Brief ein Gerichtsverfahren, und genau das ist der teure Weg. Läuft die gesetzte Frist ab, kann der Absender eine einstweilige Verfügung beantragen. Die bekommt er oft ohne Verhandlung, und dann tragen Sie zusätzlich die Gerichtskosten und die Kosten beider Anwälte. Aus einer Sache, die Sie in zehn Minuten hätten abstellen können, wird ein vierstelliger Betrag.
Die Fristen sind kurz, häufig sieben bis zehn Tage. Reagieren heißt aber nicht, das beigefügte Formular blind zu unterschreiben. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist fast immer weiter gefasst, als der Vorwurf hergibt, und sie bindet Sie zusammen mit einer Vertragsstrafe im Grunde für den Rest Ihres Berufslebens. Wer sie ungeprüft unterschreibt, verliert mehr, als der Streit wert war.
Wer darf Sie abmahnen, und wer darf dafür eine Rechnung schicken?
Das Wettbewerbsrecht nennt in Paragraf 8 Absatz 3 vier Gruppen: Mitbewerber, eingetragene Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern und Innungen. Für einen Handwerksbetrieb heißt das im Klartext: Auch Ihre eigene Handwerkskammer oder Innung darf abmahnen. Dazu kommen zwei Absender außerhalb des Wettbewerbsrechts, nämlich der Fotograf, dessen Bild bei Ihnen liegt, und die Datenschutzbehörde.
Entscheidend ist jetzt der Punkt, den kaum jemand kennt. Paragraf 13 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nimmt einem Mitbewerber die Rechnung aus der Hand. Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet, und dazu gehört das Impressum, bekommt er keine Anwaltskosten ersetzt. Dasselbe gilt für Datenschutzverstöße, solange Ihr Betrieb in der Regel weniger als 250 Leute beschäftigt. Und nach Paragraf 13a darf er bei der ersten Abmahnung auch keine Vertragsstrafe fordern, wenn Sie unter 100 Beschäftigte haben. In Alltagssprache: Der Brief kommt, Sie müssen den Fehler abstellen, aber die Rechnung des gegnerischen Anwalts zahlen Sie nicht.
Diese Bremse gilt allerdings nur für Mitbewerber. Verbände, Verbraucherzentralen und Kammern dürfen weiterhin abrechnen, und beim Urheberrecht gilt sie überhaupt nicht.
Was kostet mich eine Abmahnung wegen meiner Website?
Die Zahl, die überall zitiert wird, stammt aus der Abmahnumfrage von Trusted Shops und lag 2019 bei 1.936 Euro je Abmahnung, ein Jahr später bei 1.790 Euro. Nur: Befragt wurden Online-Händler, und deren Abmahnungen drehen sich um Widerrufsbelehrungen und Preisangaben im Shop. Für einen Malerbetrieb mit einer Webseite ohne Warenkorb ist das die falsche Messlatte.
Realistisch sieht es so aus. Kommt die Abmahnung von einem Mitbewerber und geht es um Impressum oder Datenschutz, zahlen Sie null Euro Anwaltskosten. Kommt sie von einem Verband oder einer Kammer, wird eine Aufwandspauschale fällig, die sich meist im niedrigen dreistelligen Bereich bewegt. Und dann gibt es noch die Behörde: Ein fehlerhaftes Impressum ist nach Paragraf 33 des Digitale-Dienste-Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit, für die bis zu 50.000 Euro Bußgeld möglich sind. Bei einem Handwerksbetrieb passiert das selten, ausgeschlossen ist es nicht.
Wer fordert was
| Mitbewerber, Impressum oder Datenschutz | 0 € |
|---|---|
| Verband oder Kammer, Impressum | einige hundert € |
| Fotograf, Anwaltskosten je Abmahnung | 350 bis 650 € |
| Fotograf, Lizenzschaden je Bild | 100 bis 400 € |
| Behörde, Bußgeld beim Impressum | bis 50.000 € |
Impressum und Datenschutzerklärung, die zwei häufigsten Rechtsfehler
Diese beiden Fehler stehen ganz oben auf der Liste, weil sie von außen mit einem Blick zu erkennen sind. Jeder Mitbewerber, jeder Verband und jeder gelangweilte Mensch mit Internetanschluss sieht sie in zehn Sekunden.
Wie ich selbst damit umgehe, zeigt mein Website-Check. Er begrenzt die Gesamtnote auf höchstens 59 von 100 und zeigt einen roten Warnkasten, sobald Impressum, Datenschutzerklärung oder die Google-Sichtbarkeit rot sind, denn die Rechtssicherheit geht mit 15 Prozent in die Wertung ein. Bei jeder neuen Website, die ich baue, gehören Impressum und Datenschutzerklärung von Anfang an dazu, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das keine Rechtsberatung ersetzt.
Was gehört ins Impressum, damit keine Abmahnung droht?
Geregelt ist das in Paragraf 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes, kurz DDG, das im Mai 2024 das alte Telemediengesetz abgelöst hat. Hinein gehören Name und Rechtsform, die vollständige Anschrift und eine E-Mail-Adresse, also alles, worüber man Sie schnell und direkt erreicht. Die Telefonnummer steht so nicht wörtlich im Gesetz. Bei einem Handwerksbetrieb gehört sie trotzdem hinein, weil Ihre Kunden anrufen. Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geben Sie an, wenn Sie eine haben. Wer keine hat, nennt stattdessen die Wirtschafts-Identifikationsnummer, sobald das Bundeszentralamt für Steuern sie vergeben hat. Das geschieht ohne Antrag in drei Stufen bis Ende 2027, Kleinunternehmer waren schon ab November 2024 an der Reihe. Mitgeteilt wird die Nummer dann über das ELSTER-Postfach, und viele Betriebe haben die Nachricht gelesen, ohne die Webseite anzufassen.
Bei zulassungspflichtigen Handwerken, also den Gewerken mit Meisterpflicht wie Maler, Elektriker oder Tischler, kommen drei Angaben dazu, die kein Impressums-Generator von allein einträgt. Bei den übrigen Gewerken empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Handwerks zumindest die Angabe der Kammer. Zwei Zeilen mehr schaden also nie.
Handwerkskammer
Die zuständige Kammer, zum Beispiel die Handwerkskammer Dresden.
Berufsbezeichnung
Die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde.
Handwerksordnung
Die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung, abrufbar im Netz.
Fehlt bei einem zulassungspflichtigen Handwerk eine davon, ist das Impressum unvollständig. Ein Malermeister aus dem Raum Pirna hatte alles ordentlich stehen, nur die Handwerkskammer fehlte. Das allein reicht für eine Abmahnung.
Warum ein vorhandenes Impressum trotzdem fehlerhaft sein kann
Weil es nicht nur da sein muss. Das Gesetz verlangt, dass es leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist. Als Faustregel gilt, dass es sich von jeder Unterseite mit höchstens zwei Klicks öffnen lässt, denn der Bundesgerichtshof hat 2006 entschieden, dass zwei Klicks genügen können. Dazu gehört eine Bezeichnung, die ein normaler Mensch versteht. „Impressum“ oder „Kontakt“ sind in Ordnung, „Service“ oder „Info“ sind es nicht. Prüfen Sie das ausdrücklich auch auf dem Handy, denn dort verschwindet der Fußbereich gern hinter einem eingeklappten Menü.
Ein zweiter Klassiker: Das Cookie-Banner legt sich über die Seite und lässt sich erst wegklicken, wenn man zugestimmt hat. Dann ist das Impressum dahinter zwar vorhanden, aber nicht erreichbar, und das zählt rechtlich wie ein fehlendes. Und noch etwas, das viele übersehen: Die Impressumspflicht gilt genauso für Ihre gewerblichen Profile bei Facebook, Instagram oder in Branchenverzeichnissen.
Eine Datenschutzerklärung von 2018 ist das eigentliche Risiko
Fast jede Webseite hat inzwischen eine Datenschutzerklärung. Das Problem ist selten, dass sie fehlt. Das Problem ist, dass sie zur Seite von damals passt und nicht zu der von heute. Jedes Werkzeug, das Daten Ihrer Besucher berührt, muss darin auftauchen. Das Kontaktformular, die Karte auf der Anfahrtsseite, ein eingebettetes Video, ein Newsletter, ein Bewertungs-Widget.
Machen Sie den Test, er dauert fünf Minuten. Öffnen Sie Ihre Datenschutzerklärung in einem Fenster und klicken Sie in einem zweiten Fenster einmal durch Ihre Webseite. Alles, was dabei nachlädt und in der Erklärung fehlt, ist Ihre Lücke. Was genau hineingehört und wie Sie die Erklärung aktuell halten, gehe ich Punkt für Punkt in der DSGVO-Checkliste für die Handwerker-Webseite durch.
Wenn Ihre Webseite ungefragt Daten weitergibt
Die nächsten beiden Fehler sieht man der Seite von außen nicht an. Sie passieren im Hintergrund, in dem Moment, in dem ein Besucher Ihre Adresse eintippt. Genau deshalb rutschen sie so vielen Betrieben durch.
Kann ich wegen eines fehlenden Cookie-Banners abgemahnt werden?
Ja, aber selten mit einer Rechnung. Die Regeln stehen in Paragraf 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, kurz TDDDG. So heißt seit Mai 2024 das Gesetz, das vorher als TTDSG bekannt war. Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Oktober 2024 dürfen Mitbewerber Datenschutzverstöße außerdem über das Wettbewerbsrecht verfolgen. Abmahnen kann Sie also der Kollege aus dem Nachbarort, seine Anwaltskosten bleiben nach der Kostenbremse von oben aber bei ihm. Verbraucherzentralen und Aufsichtsbehörden haben diese Bremse nicht.
Bevor Sie jetzt einen Banner bestellen: Sie brauchen nur dann einen, wenn Ihre Seite Dienste einbindet, die Besucher verfolgen. Analytics, eine eingebettete Karte, ein Video. Läuft auf Ihrer Seite nur ein Kontaktformular, kommen Sie ganz ohne Banner aus, und das ist kein Schlupfloch, sondern die gesetzliche Lage.
Woran Cookie-Banner in der Praxis scheitern
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat 2021 rund 950 Webseiten geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass jedes zehnte Banner klar rechtswidrig war. Dazu kam eine große Grauzone aus Bannern, die auf den ersten Blick sauber aussahen und den Besucher trotzdem in Richtung Zustimmung schubsten. Die Fehler wiederholen sich seitdem in schöner Regelmäßigkeit.
- Vorab angekreuzte Kästchen, bei denen der Besucher aktiv abwählen muss
- Ablehnen ist klein, grau oder erst auf einer zweiten Ebene zu finden
- Weitersurfen wird als Zustimmung gewertet, ohne dass jemand geklickt hat
- Das Banner verdeckt Impressum und Datenschutzerklärung, bis man zustimmt
SSL und Google Fonts, zwei Fehler mit einer halben Stunde Arbeit
Beginnt Ihre Adresse mit „http“ statt mit „https“, fehlt die Verschlüsselung. Das Schloss-Symbol in der Browserleiste zeigt es Ihnen sofort. Sobald Ihre Seite personenbezogene Daten aufnimmt, und das tut jedes Kontaktformular, verlangt die Datenschutz-Grundverordnung eine solche technische Schutzmaßnahme. Der Punkt ist gleichzeitig der einfachste auf der ganzen Liste: Fast jeder Hoster bietet das kostenlose Zertifikat von Let’s Encrypt an, und die Aktivierung ist ein Klick. Wer sich das selbst nicht zutraut, ruft beim Hoster an, dort erledigen sie es meist ohne Berechnung.
Der zweite Punkt sind die Google Fonts. Lädt Ihre Seite die Schriften direkt von Googles Servern, wandert bei jedem Aufruf die IP-Adresse Ihres Besuchers dorthin, ohne dass er gefragt wurde. Das Landgericht München I hat darin Anfang 2022 einen Datenschutzverstoß gesehen und dem Kläger 100 Euro Schadensersatz zugesprochen. Danach kam eine Welle automatisierter Massenabmahnungen, der dasselbe Gericht 2023 als rechtsmissbräuchlich einen Riegel vorschob. Endgültig geklärt ist die Sache bis heute nicht: Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren im August 2025 ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof unter dem Aktenzeichen VI ZR 258/24 mehrere Fragen vorgelegt, unter anderem, ob ein absichtlich herbeigeführter Verstoß überhaupt Schadensersatz auslöst. Die große Abmahnwelle ist inzwischen abgeebbt. Der technische Fehler bleibt trotzdem ein Fehler, und die Schriften auf den eigenen Server zu holen dauert eine halbe Stunde.
Fremde Bilder sind der teuerste Fehler auf der Liste
Hier hört der Spaß auf, denn hier greift die Kostenbremse aus dem Wettbewerbsrecht nicht. Ein Fotograf mahnt nicht als Mitbewerber ab, sondern als Urheber, und der bekommt seine Kosten vollständig ersetzt. Deshalb steht dieser Punkt bei Handwerksbetrieben mit weitem Abstand an der Spitze der teuren Fälle.
Was ein Bild ohne Lizenz wirklich kostet
Für die Anwaltskosten setzen Gerichte einen Gegenstandswert an, bei Bildern liegt der häufig zwischen 3.000 und 6.000 Euro. Daraus ergeben sich rund 350 bis 650 Euro Anwaltskosten. Dazu kommt der Lizenzschaden für die Nutzung selbst, der je nach Bildgröße, Platzierung und Dauer meist zwischen 100 und 400 Euro pro Bild liegt. Und wenn Sie den Fotografen nicht als Urheber genannt haben, verdoppelt sich dieser Lizenzschaden in vielen Urteilen.
Rechnen wir es an einer typischen Referenzseite durch. Dort liegen zehn Fotos, drei davon stammen aus der Google-Bildersuche. Bei einem Gegenstandswert von 5.000 Euro sind das rund 500 Euro Anwaltskosten, dazu je Bild etwa 250 Euro Lizenzschaden, macht 750 Euro. Zusammen rund 1.250 Euro. Fehlt die Urhebernennung, sind Sie bei etwa 2.000 Euro. Für drei Bilder, die in fünf Minuten hochgeladen waren.
Dass so etwas auffällt, ist kein Zufall. Fotografen und Bildagenturen setzen Software ein, die das Netz automatisch nach ihren Motiven durchsucht, und die Rückwärtssuche über ein Bild funktioniert inzwischen ziemlich gut.
Sind kostenlose Stockfotos und KI-Bilder die sichere Wahl?
Beides hat einen Haken. Auch ein Bild von einer Gratis-Plattform kommt mit Lizenzbedingungen, oft mit einer Pflicht zur Namensnennung, und die Bedingungen ändern sich über die Jahre. Im Streitfall müssen Sie belegen, unter welcher Lizenz Sie das Bild damals heruntergeladen haben.
Bei KI-Bildern ist die Lage anders, als die meisten vermuten. Ein Bild, das allein durch eine Eingabe im Chatfenster entsteht, ist in Deutschland in aller Regel gar nicht urheberrechtlich geschützt, weil das Urheberrechtsgesetz eine persönliche geistige Schöpfung verlangt. Das klingt bequem, hat aber zwei Haken: Sie können niemandem verbieten, dasselbe Bild ebenfalls zu verwenden, und wenn das Ergebnis einem geschützten Werk, einer Marke oder einem echten Gesicht zu nahe kommt, stehen Sie trotzdem gerade. Dazu kommt seit dem 2. August 2026 die europäische KI-Verordnung, die eine Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte verlangt, wenn sie ohne Hinweis in die Irre führen könnten. Ein KI-Foto von einer Baustelle, die es nie gab, fällt genau darunter.
Der einfachste und sicherste Weg für einen Handwerksbetrieb bleibt derselbe: eigene Fotos für die Firmenwebseite. Ihre Baustellen, Ihre fertigen Projekte, Ihr Team. Die müssen nicht perfekt sein, sie wirken bei Kunden ohnehin besser als jedes Stockfoto, und rechtlich sind Sie auf der sicheren Seite, solange alle erkennbaren Personen einverstanden sind.
Bilder aus Google kopiert
- Rund 1.250 € Risiko bei drei Bildern
- Abmahnung durch den Fotografen
- Schadensersatz für die Nutzung
- Doppelter Betrag ohne Urhebernennung
- Austauschbare Motive
Eigene Fotos vom Betrieb
- Null Risiko bei den Bildrechten
- Zeigt Ihre echte Arbeit
- Rechte liegen bei Ihnen
- Keine laufenden Lizenzkosten
- Einzigartig für Ihren Betrieb
Webseite rechtssicher gestalten und Abmahnungen vermeiden
Die groben Risiken finden Sie auch ohne juristische Vorkenntnisse. Die meisten Betriebe brauchen für den kompletten Durchgang eine halbe Stunde.
Der Selbstcheck für Ihre Webseite in einer halben Stunde
Nehmen Sie sich Ihre Seite einmal am Stück vor und gehen Sie diese fünf Punkte der Reihe nach durch.
- Impressum vollständig, bei Meisterpflicht mit Handwerkskammer, Berufsbezeichnung und Handwerksordnung, und von jeder Unterseite mit zwei Klicks erreichbar?
- Datenschutzerklärung aktuell und passt sie zu allem, was auf der Seite tatsächlich nachlädt?
- Cookie-Banner nur dort, wo Sie wirklich tracken, und dann mit echtem Zustimmen und gleichwertigem Ablehnen?
- Verschlüsselung aktiv, erkennbar am „https“ und am Schloss in der Adresszeile, und Schriften vom eigenen Server?
- Alle Bilder selbst fotografiert oder mit auffindbarem Lizenznachweis?
Die ersten drei Punkte können Sie selbst abarbeiten, und das sollten Sie auch. Fummelig wird es bei Punkt vier, weil dafür jemand in den Quelltext muss, und bei Punkt fünf, wenn niemand mehr weiß, woher die Fotos eigentlich stammen. Wenn Ihnen dafür die Zeit oder die Lust fehlt, nehme ich Ihnen das ab. Ich erstelle Webseiten für Handwerksbetriebe in Sachsen, bei denen diese Punkte von Anfang an stimmen. Was dazugehört, sehen Sie in meiner Leistungsübersicht.
Wenn die Abmahnung schon im Briefkasten liegt
Dann zählen vier Dinge, und zwar in dieser Reihenfolge. Erstens: Notieren Sie die Frist im Kalender, sie ist kurz. Zweitens: Stellen Sie den beanstandeten Punkt sofort ab und machen Sie einen Screenshot mit Datum davon, dass er weg ist. Drittens: Prüfen Sie, wer da schreibt. Ein Mitbewerber darf beim Impressum und beim Datenschutz keine Anwaltskosten fordern, ein Verband schon. Viertens: Lassen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung durchsehen, bevor Sie unterschreiben. In der Regel wird sie durch eine eigene, engere Fassung ersetzt.
Achtung
Dieser Beitrag ordnet die Lage ein, er ersetzt keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung gehört der Brief zu einem Fachanwalt für IT- oder Medienrecht, bevor Sie etwas unterschreiben.
Fazit
Vorbeugen kostet weniger als eine Abmahnung
Die meisten Rechtsfehler auf Handwerker-Webseiten lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben. Ein vollständiges Impressum, eine Datenschutzerklärung, die zur Technik der Seite passt, ein ehrliches Cookie-Banner, eine aktive SSL-Verschlüsselung, lokal eingebundene Schriften und eigene Fotos. Wer diese Punkte einmal im Jahr durchgeht, hat die teuren Fälle im Griff.
Dieser Artikel ordnet die Lage ein, er ersetzt keine Rechtsberatung. Liegt bei Ihnen schon eine Abmahnung im Briefkasten, lassen Sie sie von einem Fachanwalt für IT- oder Medienrecht prüfen, bevor Sie etwas unterschreiben.

