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Recht und Geld

Barrierefreiheit-Gesetz (BFSG): Was für Handwerker-Webseiten wirklich gilt

Dirk Meißner Dirk Meißner 6 Min. Lesezeit
Handwerker prüft am Laptop in Ruhe seine Webseite, daneben liegen Unterlagen auf dem Schreibtisch.

Geht jetzt eine Abmahnwelle über jeden Handwerker mit Webseite hinweg? Seit dem Sommer 2025 lese ich diese Sorge in fast jedem Beratungsgespräch. Ein Bekannter hat etwas von einem neuen Gesetz gehört, im Netz kursieren Schlagzeilen, und plötzlich glaubt der halbe Innungsverband, seine Seite müsse von heute auf morgen umgebaut werden. Ich kann Sie an dieser Stelle beruhigen. Für die meisten Betriebe mit einer normalen Info-Webseite ändert sich gar nichts. Und ich sage Ihnen genauso ehrlich, wann es eben doch zählt. Genau das schauen wir uns jetzt in Ruhe an, ohne Panik und ohne Verharmlosung.

Was hinter dem BFSG steckt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt seit dem 28. Juni 2025. Dahinter steht eine europäische Vorgabe, die digitale Angebote für Menschen mit Einschränkungen besser nutzbar machen soll. Gemeint sind zum Beispiel Menschen, die schlecht sehen, die eine Webseite nur mit der Tastatur bedienen oder die sich Texte vorlesen lassen. Das ist ein gutes Ziel, da gibt es nichts zu meckern.

Wichtig ist nur, was das Gesetz konkret verlangt und für wen. Der technische Maßstab dahinter heißt WCAG 2.1 beziehungsweise EN 301 549. Das sind Regelwerke für barrierefreie Webangebote. Und ja, die Sanktionen sind real. Bei Verstößen drohen Bußgelder, im Regelfall bis 10.000 Euro, in schweren Fällen bis zu 100.000 Euro, und seit Sommer 2025 gibt es erste Abmahnungen. Die treffen aber vor allem Online-Shops mit klaren Mängeln, nicht den Malerbetrieb mit fünf Fotos und einer Telefonnummer.

Barrierefreiheit auf der Webseite: Wann es wirklich Pflicht wird

Hier kommt der Punkt, an dem die meisten Sorgen verfliegen. Die Frage Barrierefreiheit Webseite Pflicht hängt nicht davon ab, ob Sie überhaupt eine Webseite haben. Sie hängt davon ab, was Sie auf der Seite anbieten.

Eine reine Informations- oder Visitenkarten-Webseite fällt nicht unter das BFSG. Damit meine ich die klassische Handwerker-Seite: Sie zeigen Ihre Leistungen, ein paar Referenzfotos, Ihre Öffnungszeiten und Ihre Kontaktdaten. Es gibt keinen Online-Shop, keine verbindliche Online-Buchung und keinen Vertragsabschluss über die Seite. Genau das beschreibt die Seite von gefühlt neun von zehn Betrieben, mit denen ich arbeite. Diese Seiten müssen rechtlich nichts tun.

Die Pflicht greift erst, wenn ein echter Geschäftsabschluss über die Seite läuft. Also ein Online-Shop, in dem Kunden bezahlen, oder ein verbindliches Buchungssystem, über das ein Termin oder ein Vertrag fest zustande kommt. Dann wird Ihre Seite zu einem digitalen Verkaufstresen, und für diesen Tresen gelten die Barrierefreiheits-Regeln.

Schnell eingeordnet

Bin ich vom BFSG betroffen?

Was bieten Sie auf Ihrer Webseite an?

  1. Nur Leistungen, Fotos und Kontaktdaten, kein Kaufen oder Buchen Nein, Sie sind raus
  2. Online-Buchung oder Shop, aber unter 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. Euro Meist ausgenommen
  3. Shop oder Buchung und ein größerer Betrieb Ja, jetzt handeln

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme und ihre Tücke

Selbst wenn Sie eine Online-Buchung anbieten, sind Sie nicht automatisch in der Pflicht. Bei Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie greift, wenn Ihr Betrieb weniger als 10 Beschäftigte hat und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht. Die Mitarbeitergrenze und einer der beiden Geldwerte müssen gemeinsam erfüllt sein. Trifft das zu, sind Sie bei einer Dienstleistung mit Online-Buchung in aller Regel ausgenommen.

Die Kleinstunternehmer-Grenze bei Dienstleistungen
unter 10
Beschäftigte im Betrieb
2 Mio. €
Jahresumsatz höchstens

Das klingt nach Entwarnung für viele Betriebe, und für reine Dienstleister ist es das auch. Aber an dieser Stelle muss ich Sie warnen, denn die Ausnahme hat zwei Haken. Der erste: Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für den Verkauf bestimmter Produkte. Wer einen Shop betreibt und Ware verkauft, kann sich auf die Kleinstunternehmer-Grenze nicht berufen. Der zweite: Sie steht und fällt mit beiden Schwellen. Wenn Ihr Betrieb wächst, der zehnte Mitarbeiter kommt oder der Umsatz die zwei Millionen überschreitet, kippt die Ausnahme. Was heute ausgenommen ist, kann nächstes Jahr Pflicht sein.

Achtung

Die Kleinstunternehmer-Ausnahme rettet nicht immer. Bei Produkten und Shops greift sie gar nicht, und sie endet, sobald Sie 10 Beschäftigte oder 2 Millionen Euro Umsatz überschreiten.

Vier Missverständnisse, die gerade die Runde machen

Rund um das BFSG kursieren ein paar Halbwahrheiten, die mehr Angst machen als nötig. Das erste Missverständnis: Jede Webseite muss seit Juni 2025 barrierefrei sein. Das stimmt nicht, ohne Shop und ohne verbindliche Buchung sind Sie raus. Das zweite: Ein Kontaktformular ist schon eine Buchung. Auch das stimmt nicht, ein Kontaktformular ist eine Anfrage, kein Vertragsabschluss. Das dritte: Die Kleinstunternehmer-Ausnahme rettet jeden kleinen Betrieb. Eben nicht, bei Produkten gilt sie nicht. Das vierte: Ein Overlay-Tool über der Seite reicht. Diese Werkzeuge legen sich wie eine Folie über Ihre Webseite und versprechen Barrierefreiheit auf Knopfdruck. In der Praxis halten sie das selten, und genau solche Schnelllösungen waren in anderen Ländern schon Grund für Klagen.

Mythos und Realität

Der Mythos

  • Jede Webseite muss ab Juni 2025 barrierefrei sein
  • Ein Kontaktformular löst die Pflicht aus
  • Die Ausnahme rettet jeden kleinen Betrieb
  • Ein Overlay-Tool reicht

Die Realität

  • Nur mit Shop oder verbindlicher Buchung
  • Eine Anfrage ist kein Vertragsabschluss
  • Nicht bei Produkten, nur bei beiden Schwellen
  • Barrierefreiheit steckt im Aufbau der Seite

So finden Sie in fünf Minuten heraus, wo Sie stehen

Sie müssen für die Einordnung kein Gesetz studieren. Stellen Sie sich nur drei Fragen. Können Kunden über meine Seite bezahlen oder Ware kaufen? Schließe ich über die Seite verbindlich Verträge oder feste Termine ab? Verkaufe ich Produkte statt Dienstleistungen? Wenn Sie alle drei mit Nein beantworten, können Sie das Thema entspannt zur Seite legen.

Tauchen dagegen ein Shop oder eine verbindliche Buchung auf, oder sind Sie unsicher, dann holen Sie sich eine klare Auskunft bei einem Rechtsanwalt. Lieber einmal kurz nachfragen als auf einer falschen Annahme sitzen bleiben. Und ganz gleich, ob Pflicht oder nicht: Eine Seite, die auch ältere Kunden und Handynutzer ohne Mühe bedienen, bringt Ihnen schlicht mehr Anfragen.

Fazit: Erst prüfen, was Sie wirklich anbieten, dann handeln

Die meisten Handwerker mit einer ganz normalen Info-Webseite sind beim BFSG außen vor. Sie zeigen Ihre Leistungen, ein paar Fotos und Ihre Kontaktdaten, und das war es. Pflicht wird es erst, wenn Sie online verkaufen oder verbindlich Termine buchen lassen. Trotzdem lohnt sich eine gut bedienbare Seite für jeden Betrieb, weil ältere Kunden, schwächere Augen und müde Daumen am Handy zum Alltag gehören. Wer hier sauber arbeitet, wird auch bei Google besser gefunden.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie einen Shop oder ein Buchungssystem planen oder unsicher sind, wo Ihr Betrieb steht, lassen Sie das im Zweifel von einem Rechtsanwalt prüfen. Das kostet wenig und gibt Ihnen Sicherheit.