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Handwerker sitzt mit einem geöffneten Brief am Schreibtisch und schaut nachdenklich auf seinen Laptop.
Recht und Datenschutz

Wer haftet für Ihre Website

Sie oder Ihre Agentur?

Dirk Meißner aktualisiert am 10 Min. Lesezeit
  • 2 Jahre Frist, um Mängel beim Webdesigner zu reklamieren
  • 3.000 bis 6.000 € Gegenstandswert, den Gerichte je ungelizenziertem Foto ansetzen

Nach außen haften Sie als Betreiber der Seite, also derjenige, der mit seinem Namen im Impressum steht. Das gilt auch dann, wenn eine Agentur oder ein Webdesigner die Seite komplett erstellt hat. Wie Sie sich vor dem Livegang absichern, zeige ich Ihnen in diesem Beitrag.

Stellen Sie sich einen Tischlermeister aus der Gegend vor. Montagmorgen, zwischen Kaffee und erstem Kundentermin, liegt ein Brief im Kasten. Eine Abmahnung. Auf seiner Webseite lädt eine Schriftart direkt von Google, ohne Einwilligung der Besucher. Datenschutzverstoß, steht da, plus Forderung. Sein erster Gedanke: Das war doch die Agentur. Er ruft an. Am anderen Ende ein freundliches, aber bestimmtes: Tut mir leid, die Seite haben wir erstellt, aber dafür sind wir nicht zuständig. Das ist nicht mein Problem. Jetzt steht er da, mit dem Brief in der Hand und der Frage: Wer haftet hier eigentlich? Genau die Frage höre ich oft, und die Antwort überrascht viele.

Haftung der Webseite

Wer steht nach außen gerade?

Nach außen haftet der Betreiber der Seite, also wer mit seinem Namen im Impressum steht. Das gilt auch dann, wenn eine Agentur oder ein Webdesigner die Seite komplett erstellt hat.

Warum haftet der Betreiber und nicht die Agentur?

Weil Sie sich mit dem Eintrag im Impressum die Inhalte der Seite zu eigen machen. Gerichte sehen das seit Jahren so. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat schon 2008 entschieden, dass ein Unternehmen für Urheberrechtsverletzungen auf seiner Webseite geradesteht, selbst wenn eine externe Werbeagentur die Seite erstellt und der Auftraggeber die Inhalte nie geprüft hat.

Für viele fühlt sich das falsch an. Sie haben die Arbeit doch bezahlt, also soll die Agentur auch geradestehen. So funktioniert es rechtlich aber nicht. Gegenüber dem Abmahner, der Behörde oder einem Wettbewerber sind Sie als Inhaber der Ansprechpartner. Ein fehlerhaftes Impressum, eine lückenhafte Datenschutzerklärung, ein Bild ohne Lizenz: Im ersten Schritt landet die Forderung bei Ihnen.

Wer haftet für die Webseite?

Der Mythos

  • Die Agentur hat die Seite erstellt
  • Also haftet die Agentur
  • Mich trifft keine Schuld

Die Rechtslage

  • Nach außen haftet der Betreiber
  • Wer im Impressum steht, steht gerade
  • Die Agentur haftet nur intern Ihnen gegenüber

Das heißt nicht, dass die Agentur fein raus ist. Es heißt nur: Der erste Brief kommt zu Ihnen. Was danach passiert, ist eine zweite Frage.

Was kostet mich eine Abmahnung wegen der Webseite?

Das hängt stark davon ab, worum es geht, und die Unterschiede sind größer, als die meisten vermuten. Beim Impressum stehen Sie besser da, als Sie vielleicht fürchten. Mahnt Sie ein Mitbewerber wegen einer fehlenden oder falschen Pflichtangabe ab, darf er dafür seit der Reform des Wettbewerbsrechts keine Anwaltskosten von Ihnen verlangen. Das steht in § 13 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. In Alltagssprache: Der Brief kommt, Sie müssen den Fehler abstellen, aber die Rechnung des gegnerischen Anwalts zahlen Sie nicht. Beim ersten Verstoß darf er auch keine Vertragsstrafe fordern. Wichtig ist die Einschränkung: Das gilt für Mitbewerber. Abmahnvereine und Wettbewerbsverbände dürfen weiterhin abrechnen.

Ganz anders sieht es beim Urheberrecht aus. Für ein einzelnes Foto ohne Lizenz setzen Gerichte als Rechengrundlage für die Anwaltskosten häufig einen Gegenstandswert zwischen 3.000 und 6.000 Euro an. Dazu kommt der Schadensersatz für die Nutzung selbst. Und wenn Sie den Fotografen nicht als Urheber genannt haben, verdoppelt sich dieser Betrag in vielen Urteilen. Welche fünf Rechtsfehler auf Handwerker-Webseiten am häufigsten zu Post vom Anwalt führen, habe ich in einem eigenen Beitrag zur Abmahnung wegen der Webseite zusammengetragen.

Drei Zahlen, die bei der Haftung zählen
2 Jahre
Frist für Mängel ab der Abnahme der Seite
0 €
was ein Mitbewerber beim Impressum fordern darf
5.000 €
Gegenstandswert, den Gerichte je Foto ansetzen

Wann Ihr Webdesigner in der Pflicht ist

Die Agentur haftet sehr wohl, aber nur intern, gegenüber Ihnen. Wichtig ist, sauber zu trennen, wer wofür zuständig ist.

Bei jeder Seite, die ich baue, gehören Impressum und Datenschutzerklärung dazu, ausdrücklich mit dem Hinweis, dass sie keine Rechtsberatung ersetzen. Ein barrierefrei nutzbarer Aufbau und ein sicheres Kontaktformular sind ebenfalls in jedem Projekt im Preis enthalten. Ob die Texte für Ihren Betrieb im Einzelfall rechtlich passen, kann am Ende nur ein Anwalt verbindlich sagen.

Haftet der Webdesigner oder ich?

Stellen Sie sich zwei Türen vor. Die eine führt nach außen, zum Abmahner oder zur Behörde: Da stehen Sie gerade, weil es Ihre Seite ist. Die andere führt zu mir, denn wenn ich Ihnen eine technisch saubere, rechtssicher umsetzbare Seite zusage und dann einen handwerklichen Fehler einbaue, ist das ein Mangel an meiner Arbeit. Das nennt sich Werkvertrag: Ich schulde Ihnen nicht nur meine Zeit, sondern ein bestimmtes Ergebnis, und für Mängel darin stehe ich als Auftragnehmer gerade. Praktisch heißt das: Sie zahlen im ersten Schritt vielleicht die Abmahnung, können sich das Geld aber bei dem holen, der den Fehler zu verantworten hat.

Google Fonts

Der bekannteste Fall, und wie er heute steht

Bindet ein Webdesigner Schriften dynamisch direkt von Google ein, sendet die Seite bei jedem Aufruf die IP-Adresse des Besuchers ohne dessen Einwilligung an Google in die USA. Das verstößt gegen die DSGVO, die Datenschutz-Grundverordnung. Das Landgericht München I hat das Anfang 2022 so entschieden und dem Besucher 100 Euro Schadensersatz zugesprochen.

Was danach kam, kennen viele aus dem eigenen Briefkasten. Abmahner suchten mit automatischen Programmen das halbe Netz nach solchen Seiten ab und boten gegen 170 Euro Vergleichssumme Ruhe an. Dem hat dasselbe Gericht 2023 einen Riegel vorgeschoben und dieses Geschäftsmodell als rechtsmissbräuchlich eingestuft. Endgültig geklärt ist die Sache trotzdem noch nicht. Der Bundesgerichtshof hat im August 2025 ein Verfahren dazu ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen vorgelegt, unter anderem, ob so ein absichtlich herbeigeführter Verstoß überhaupt Schadensersatz auslöst.

Die große Abmahnwelle ist inzwischen abgeebbt. Der technische Fehler auf der Seite bleibt trotzdem ein Fehler, und er ist in einer halben Stunde behoben: Die Schriften wandern auf den eigenen Server. Nach außen haften Sie, weil es Ihre Seite ist. Im Innenverhältnis kann ich als Webdesigner dafür geradestehen, weil ich den Fehler eingebaut und die saubere Umsetzung zugesagt habe.

Wie lange kann ich Mängel bei meinem Webdesigner reklamieren?

Zwei Jahre. Gerechnet ab dem Tag, an dem Sie die fertige Seite abgenommen haben. Ein Auftrag über die Erstellung einer Webseite ist rechtlich ein Werkvertrag, und dafür gilt die Zweijahresfrist aus § 634a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz BGB. Für Software hat das Oberlandesgericht Hamm ausdrücklich bestätigt, dass diese zwei Jahre gelten und nicht die längere Regelfrist.

Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens läuft die Frist ab der Abnahme, nicht ab der Rechnung und auch nicht ab dem Tag, an dem Sie den Fehler entdecken. Halten Sie also schriftlich fest, wann Sie die Seite abgenommen haben, und sei es mit einer kurzen E-Mail an Ihren Dienstleister. Zweitens dürfen Anbieter die Frist unter Geschäftsleuten in ihren Vertragsbedingungen auf ein Jahr verkürzen. Lesen Sie deshalb nach, was dort steht, bevor Sie unterschreiben.

Wer ist zuständig?

Verantwortung für die Webseite
InhaberWebdesigner
Technik und Umsetzung nein ja
Impressum und Datenschutztexte liefern ja nein
Haftung nach außen bei Abmahnung ja nein
Bildlizenzen und Personenfotos ja nein
Inhalte nach der Abnahme ja nein
Rechtssichere technische Umsetzung nein ja

Ein Punkt noch dazu: Was Sie nach der Abnahme selbst auf die Seite stellen, etwa ein neues Foto im Mitarbeiterbereich oder einen Text mit fremdem Logo, dafür hafte ich nicht. Ab da liegt der Inhalt in Ihrer Hand.

Bilder und Fotos

Die teuersten Stolperfallen

Die meisten Abmahnungen entstehen nicht durch böse Absicht, sondern durch ein paar typische Irrtümer. Bei Bildern wird es dabei am schnellsten teuer, denn die Kostenbremse aus dem Wettbewerbsrecht von eben gilt hier nicht.

Wer haftet für ein fremdes Foto auf meiner Webseite?

Nehmen wir an, Ihr Webdesigner hat ein hübsches Foto in der Google-Bildersuche gefunden und einfach eingebaut. Haftbar sind trotzdem Sie, denn ein Bild aus der Google-Suche ist nicht frei: Bilder sind so gut wie immer urheberrechtlich geschützt. Fremde Fotos und Stockbilder dürfen Sie nur mit gültiger Lizenz nutzen, und selbst ein Screenshot von Google Maps zieht schon eine Abmahnung nach sich. Was Sie im Internet finden, dürfen Sie nicht einfach nehmen: Gefunden heißt nicht erlaubt.

Der Fehler, den ich am häufigsten sehe, ist ein anderer: Das Bild war sauber gekauft, aber niemand findet noch den Nachweis. Im Streitfall müssen nämlich Sie belegen, dass Sie das Bild nutzen durften. Legen Sie die Lizenz deshalb als PDF in denselben Ordner wie die Rechnung, mit Datum und Bildnummer im Dateinamen. Am einfachsten umgehen Sie die ganze Frage, wenn Sie eigene Fotos für die Firmenwebseite verwenden. Die gehören Ihnen, kosten nichts und wirken bei Kunden ohnehin besser.

Dürfen Fotos von Mitarbeitern ohne Einwilligung auf die Webseite?

Nein. Wer auf einem Foto erkennbar ist, muss einverstanden sein, vom Monteur bis zum Kunden auf dem Baustellenfoto. Das nennt sich Recht am eigenen Bild. Bei Ihren eigenen Leuten kommt etwas dazu, das viele Betriebe übersehen: Die Einwilligung sollten Sie schriftlich einholen, und Ihre Mitarbeiter dürfen sie jederzeit widerrufen. Auf dieses Widerrufsrecht müssen Sie sie sogar ausdrücklich hinweisen, so steht es im Bundesdatenschutzgesetz.

Wie das im Betriebsalltag aussieht: Ein Monteur wechselt den Arbeitgeber und möchte nicht länger auf der Teamseite seines alten Betriebs zu sehen sein. Dann muss das Foto zeitnah herunter. Wenn Sie dafür jedes Mal Ihren Webdesigner brauchen und der gerade zwei Wochen im Urlaub ist, wird es unangenehm. Klären Sie also vorher, wie schnell so eine Änderung bei Ihnen möglich ist und wer sie machen kann.

Datenschutz und Haftung für die Webseite

Wer ist Verantwortlicher?

Der Datenschutz ist nicht allein Sache des Webdesigners. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO, also wer über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, ist der Betreiber der Seite: also Sie. Sie entscheiden, welche Dienste auf der Seite laufen, und Sie müssen erklären können, was mit den Daten Ihrer Besucher passiert.

Brauche ich mit meinem Webdesigner einen Auftragsverarbeitungsvertrag?

Pflegt Ihr Webdesigner Ihre Seite, sieht er in Serverprotokolle, bearbeitet Formulareingänge oder wertet Zugriffszahlen aus? Dann brauchen Sie einen, und zwar früher, als man denkt. Sobald jemand in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet, verlangt die DSGVO einen Vertrag darüber: den Auftragsverarbeitungsvertrag, kurz AVV. Dasselbe gilt für Ihren Hoster.

Für die Haftung ist dieses Papier wichtiger, als es klingt. Es hält fest, was Ihr Dienstleister mit den Daten tun darf und was nicht. Bewegt er sich in diesem Rahmen, tragen Sie als Verantwortlicher die Folgen. Verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Vertrag oder handelt er gegen Ihre Anweisung, haftet er selbst. Ohne AVV haben Sie diese Trennlinie schlicht nicht, und am Ende steht dann wieder nur Ihr Name im Impressum. Fragen Sie also nach, wenn Sie keinen haben. Bei einem seriösen Dienstleister liegt er fertig in der Schublade.

Was Sie vor dem Livegang selbst prüfen können

Sie müssen kein Jurist sein, um die gröbsten Risiken zu erkennen. Gehen Sie die folgenden sechs Punkte durch, bevor Ihre Seite online geht. Bei jedem Punkt, den Sie mit Nein oder mit einem ehrlichen „Weiß ich nicht“ beantworten, haken Sie bei Ihrem Webdesigner nach.

Stolperfallen vor dem Livegang
  • Habe ich die Rechte oder eine gültige Lizenz an allen Fotos?
  • Sind alle erkennbaren Personen mit dem Foto einverstanden?
  • Ist das Impressum vollständig und korrekt?
  • Lädt die Seite Google Fonts lokal, also datenschutzkonform?
  • Sind Google Maps und YouTube erst nach Einwilligung aktiv?
  • Passt die Datenschutzerklärung zur tatsächlichen Technik?

So regeln Sie die Haftung für Ihre Webseite schriftlich

Damit aus diesen Stolperfallen kein Problem wird, gehe ich sie am liebsten ganz am Anfang durch. Was einmal auf Papier steht, muss später niemand mehr aus dem Gedächtnis zusammensuchen.

Diese vier Fragen klären wir vor dem ersten Entwurf

Habe ich die Rechte an allen Fotos und Grafiken? Sind alle abgebildeten Personen einverstanden? Ist das Impressum vollständig, und wer liefert die Datenschutzerklärung? Laden Schriften, Karten und Videos datenschutzkonform? Diese vier Fragen klären die meisten Risiken, bevor überhaupt eine Zeile programmiert ist.

Genauso wichtig ist, schriftlich festzuhalten, wer was verantwortet. Wer liefert die Rechtstexte für Impressum und Datenschutz? Wer steht für die Bildlizenzen gerade? Wenn das im Angebot oder im Vertrag klar geregelt ist, gibt es später keine Diskussion am Telefon wie die zu Beginn.

Der Wortlaut, den Sie Ihrem Webdesigner schicken können

Wenn Ihre Seite schon läuft und das nie jemand geklärt hat, holen Sie es nach. Eine kurze E-Mail genügt, und die Antwort darauf haben Sie schwarz auf weiß.

So könnte Ihre Nachricht aussehen:

Guten Tag, ich möchte für unsere Webseite festhalten, wer wofür zuständig ist. Bitte antworten Sie mir zu diesen vier Punkten.

  1. Sind Schriften, Karten und Videos so eingebunden, dass ohne Einwilligung der Besucher keine Daten an Dritte gehen?
  2. Für welche Bilder auf der Seite liegt eine Lizenz vor, und wo finde ich die Nachweise?
  3. Wer liefert und aktualisiert die Texte für Impressum und Datenschutzerklärung?
  4. Haben wir einen Auftragsverarbeitungsvertrag miteinander, und falls nein, schicken Sie mir bitte einen Entwurf?

Die Mail kostet Sie zehn Minuten. Heben Sie die Antwort auf, sie ist im Ernstfall Ihr Beleg dafür, was zugesagt war. Und falls überhaupt keine Antwort kommt, wissen Sie ebenfalls etwas Wichtiges über Ihren Dienstleister.

Einmal rechtssicher heißt nicht für immer rechtssicher

Die Rechtslage ändert sich, neue Urteile kommen, der Gesetzgeber ergänzt Pflichtangaben. Eine Seite, die 2024 sauber war, kann heute eine Lücke haben. Zwei Beispiele aus jüngerer Zeit.

Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer, ohne Antrag und in drei Stufen bis Ende 2027. Kleinunternehmer und Betriebe mit Umsatzsteuererklärung waren als Erste an der Reihe. Sobald Ihr Betrieb eine bekommen hat, gehört sie ins Impressum, sofern dort bisher keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stand. Wer keine Umsatzsteuer-ID hat, bekommt sie über das ELSTER-Postfach mitgeteilt, und viele Betriebe haben die Nachricht gelesen und die Seite nie angefasst. Geregelt ist die Impressumspflicht übrigens im Digitale-Dienste-Gesetz, kurz DDG. Das hat 2024 das alte Telemediengesetz abgelöst. Wenn bei Ihnen noch „Angaben gemäß § 5 TMG“ über dem Impressum steht, ist das für sich genommen harmlos, aber ein ziemlich sicheres Zeichen dafür, dass seitdem niemand mehr auf die Seite geschaut hat. Und seit Ende Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Reine Informationsseiten kleiner Betriebe bleiben meist außen vor, wer aber online verkauft oder Termine buchen lässt, sollte genauer hinsehen. Was das im Handwerk konkret bedeutet, steht im Beitrag zur barrierefreien Webseite für Handwerker.

Diesen Durchgang einmal im Jahr selbst zu machen, ist gut zu schaffen. Aufwendig wird es erst, wenn dabei etwas auffällt und der technische Teil nachgezogen werden muss. Genau da nehme ich es Ihnen ab. Ich erstelle Webseiten für Handwerksbetriebe in Sachsen und halte sie danach auf Stand, damit aus einer alten Vorlage keine Lücke wird. Was ich bei Technik, Umsetzung und laufender Pflege übernehme, sehen Sie in meiner Leistungsübersicht.

Achtung

Dieser Beitrag ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung. Bei einer konkreten Abmahnung oder im Zweifel wenden Sie sich an einen Anwalt für IT- oder Medienrecht.

Worauf es am Ende ankommt

Nach außen stehen am Ende Sie gerade, weil Ihr Name im Impressum steht. Genau deshalb ist es meine Aufgabe, dafür zu sorgen, dass es gar nicht erst so weit kommt. Technik und Umsetzung sind mein Job, die Inhalte und Rechte an Ihren Fotos liegen bei Ihnen. Auf die Stolperfallen weise ich Sie aktiv hin, bevor die Seite online geht.

Dieser Beitrag ordnet die Lage ein, er ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie schon eine Abmahnung im Briefkasten haben oder unsicher sind, sprechen Sie mit einem Anwalt für IT- oder Medienrecht. Lieber einmal kurz nachfragen als später teuer lernen.

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